Förderverein der Christusgemeinden Unter- und Obergrombach

Satzung

§1 Name und Sitz (1) Der Verein trägt den Namen ,,Förderverein der Christusgemeinden Unter- und Obergrombach e. V.". Er hat seinen Sitz in Bruchsal-Untergrombach. Er ist im Vereinsregister eingetragen. §2 Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er ist ein Förderverein i. S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung in § 2, Abs. 2 und 3 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke verwendet.

(2) Zweck des Vereins ist, die Verkündigung der christlichen Botschaft und die Seelsorge in Unter- und Obergrombach durch den Erhalt der Pfarrpräsenz sowie durch Seminare und Veranstaltungen missionarisch-diakonischer Art zu fördern.

(3) Dies wird durchgeführt durch Finanzierung von kirchlicher Gemeindearbeit aller Art.

(4) Die Dauer des Vereins ist nicht begrenzt. Sein Bestand wird durch das Ausscheiden einzelner Mitglieder nicht begrenzt.

§3 Vermögensbindung (1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ab dem 16. Lebensjahr werden, die sich mit den Zielen des Vereins identifizieren.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Mitgliedschaft kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.

(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.

(4) Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden.

(5) Gegen die Entscheidung des Ausschlusses kann Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet über die Beschwerde.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Von Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben. Der Verein finanziert sich ausschließlich über Spenden.

§6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung (1) Jährlich einmal findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt schriftlich, mindestens 14 Tage vor der Versammlung, unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Die Versammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden einberufen und geleitet.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 1/3 der Mitglieder das unter schriftlicher Angabe von Zweck und Gründen fordert.

(3) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

(4) Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes,

b) Entlastung des Vorstandes,

c) Wahl des Vorstandes,

d) Wahl der beiden Rechnungsprüfer,

e) Beratung und Beschlußfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge,

f) Beratung und Beschlußfassung über die Aufnahme neuer Aufgaben gemäß § 2 der Satzung,

g) Beschlußfassung über die Berufung gegen den Ausschluß von Mitgliedern durch den Vorstand,

h) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen,

i) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

(5) Beschlüsse a) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

b) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

(6) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und kann nur nach fristgerechter Ankündigung (30 Tage) in der Einladung zur Mitgliedersammlung gefaßt werden.

(7) Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Vereins. Eine Vertretung der Mitglieder ist nicht zulässig.

§9 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus: a) dem/der ersten Vorsitzenden,

b) dem/der zweiten Vorsitzenden,

c) dem/der Kassierer/in,

d) dem/der Schriftführer/in,

e) kraft Amtes vier Ältesten und dem/der Pfarrer/in der Christusgemeinden,

Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied ist je einzeln zur Vertretung berechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder können durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit abberufen werden.

(3) Der Vorstand setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit fest und berät und entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder während der Amtsdauer ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst.

(4) Der Vorstand tritt im Bedarfsfall, mindestens aber zweimal jährlich oder auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unter Angabe von Zweck und Gründen zusammen. Der Vorstand wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden einberufen und geleitet.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder notwendig.

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt Die Niederschrift wird vom Schriftführer und vom ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterzeichnet. § 11 Auflösung des Vereins (1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu kirchlich/gemeinnützigen Zwecken innerhalb der Christusgemeinden Unter- und Obergrombach zu verwenden.

(2) Liquidator ist der erste Vorsitzende.

(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
 
 

Bruchsal-Untergrombach, den 4. Mai 1998